Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “ Tennisclub 89 Oberstedten e.V.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.
eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Oberursel/Ts. Oberstedten und ist Mitglied im
Landessportbund Hessen e.V. sowie seinen zuständigen Verbänden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des
Vereins ist die Förderung des Tennissports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung
von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Jugend-
, Senioren-
und Breitensports, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie
die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben des Vereins betraute
Mitglieder heben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in
Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB)
im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und in Rahmen der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26 a EstG) in Form
pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet
werden. Etwaige Ansprüche müssen bis spätestens zum 1.3. des auf das Jahr der
Anspruchsentstehung folgenden Jahres geltend gemacht werden. Ist dies nicht der
Fall, sind die Ansprüche verjährt.
§ 3 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2
§ 4 Mitglieder und ihre Rechte
(1) Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18
Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters, der die mit dem
minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein
gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
• Aktive Mitglieder (nehmen am Spielbetrieb des Vereines teil)
• Passive Mitglieder (haben eine Spielberechtigung nur als Gastspieler). Ein
Wechsel zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft und umgekehrt ist nur
nach Vereinbarung mit dem Vorstand möglich. Der Vorstand legt die
entsprechenden Richtlinien fest)
• Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
• Kinder (unter 14 Jahre
• Ehrenmitglieder (sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste
erworben haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitglieds
mit Ausnahme von § 5 Ziff. 3. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit gewählt.)
(3) Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den
Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des
Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(4) Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab
dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Mitgliedschaft sind folgende Pflichten verbunden:
1. die Zielsetzung des Vereins zu unterstützen und sein Ansehen zu wahren und zu
fördern,
2. die Satzung und die sonstigen Ordnungen, die sich der Verein durch seine
Organe gibt, einzuhalten,
3. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge und sonstigen
Sonderzahlungen zu entrichten. Kommt ein Mitglied in Verzug, so erlöschen nach
einer in der Beitragsordnung festgesetzten Frist seine Rechte nach § 4 der
Satzung. Sie leben mit der Zahlung wieder auf
§ 6 Aufnahme der Mitglieder
(1) Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags und sonstiger von der
Mitgliederversammlung beschlossener Sonderzahlungen tritt die Mitgliedschaft in
Kraft.
3
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Kündigung durch das Mitglied. Die Kündigung muss bis zum 31.12. schriftlich zum
Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Kündigung durch den Verein. Sie kann vom Vorstand aus wichtigem Grund
schriftlich gegenüber dem Mitglied erklärt werden
Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn ein Mitglied:
• sich einer unehrenhaften oder strafbaren Handlung schuldig gemacht hat
• das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt hat
• sich grober Verstöße gegen die Mitgliedspflichten schuldig gemacht hat. Vor
der Beschlussfassung über die Kündigung ist dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich gegenüber dem Vorstand zu den Gründen für die beabsichtigte
Kündigung zu äußern. Gegen die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung ein über den Vorstand einzulegender Einspruch beim Ehrenrat
zulässig. Der Vorstand hat den Einspruch innerhalb von zwei Wochen an den
Ehrenrat weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, gilt der Kündigungsbeschluss
als nicht erlassen.
Der Ehrenrat hat innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Bis zu seiner
Entscheidung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte des Gekündigten. Mit dem
Spruch des Ehrenrats ist die Entscheidung innerhalb des Vereins endgültig.
3. Tod des Mitgliedes
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ehrenrat
4
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des
Vereins zusammen. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren sind ohne Stimmrecht
teilnahme-berechtigt. Sie haben jedoch ein Vorschlagsrecht für die Wahl des
Jugendwarts.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen.
(3) Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein
bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen von den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor
dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
(6) Für die Entlastung und die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
§ 10 Jahreshauptversammlung
(1) In jedem Jahr muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen werden. Ihr obliegt
insbesondere:
1. die Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes,
2. die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
3. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
4. die Beratung und Genehmigung der Planungen für das neue Geschäftsjahr,
insbesondere des Haushaltsplans,
5. die Entlastung des Vorstands,
6. die Genehmigung der Vorschläge des Vorstands zur Höhe der von den
Mitgliedern zu leistenden Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge,
7. die Festsetzung der von den Mitgliedern für den Club zu leistenden
Arbeitsstunden,
8. die Festsetzung von Sonderzahlungen,
9. die Wahl des Vorstandes,
10. die Wahl der Rechnungsprüfer,
11. die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird innerhalb von 4 Wochen vom
Vorstand einberufen, wenn er es für erforderlich hält oder wenn mindestens ein
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Zwecks
schriftlich beim Vorstand beantragt.
5
§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sie können nur beschlossen werden, wenn
sie auf der Tagesordnung aufgeführt und den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung im Wortlaut bekanntgemacht sind.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
(4) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung
beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.
(6) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen,
das gemäß § 20 vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen und bei den Vereinsunterlagen zu verwahren ist.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassierer und mindestens 3 weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der 1. und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam berechtigt. Ist einer der beiden verhindert, so
handelt der andere zusammen mit dem Kassierer.
§ 14 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der gewählte Vorstand im Amt, Wiederwahl ist
zulässig.
(2) Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstands, des stellvertretenden Vorsitzenden und
die des Kassierers findet in getrennten Wahlgängen statt. Gewählt ist, wer die
meisten Stimmen erhält.
(3) Die weiteren Mitglieder des Vorstands können durch Blockwahl bestimmt werden.
Ihre Aufgabenbereiche gibt der Vorstand den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekannt.
(4) Vorschläge für die jeweilige Wahl erfolgen entweder vor der Mitgliederversammlung
schriftlich oder aus der Mitte der Versammlung.
(5) Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt
werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
(6) Sofern aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird, kann die Wahl aller
Vorstandsmitglieder durch Handzeichen erfolgen, anderenfalls erfolgt die Wahl
geheim.
6
(7) Bei Stimmengleichheit wird die Wahl einmal wiederholt. Bei erneuter
Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
(8) Kommt die Wahl des Vorstands ganz oder teilweise nicht zustande, so ist für die
Fortführung der Wahl binnen eines Monats eine außerordentliche
Mitgliederversammlung anzuberaumen.
§ 15 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt alle anfallenden Geschäfte des Vereins im Rahmen des
Haushaltsplans.
(2) Für die Jahreshauptversammlung bereitet der Vorstand die Planungen für das
anstehende Geschäftsjahr vor. Er erstellt insbesondere den Entwurf des
Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr.
(3) Der Vorstand legt die Rechte der Mitglieder hinsichtlich des Spielbetriebes in einer
Spielordnung nieder. Die Zahlungsmodalitäten für Beiträge, Aufnahmegebühren und
Sonderzahlungen werden vom Vorstand im Rahmen der Vorgaben der
Mitgliederversammlung [vergl. § 10, Buchst. f) und g)], in einer Beitragsordnung
festgelegt.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über
einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der Vorsitzende legt
die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss
mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt
dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die
Sendebestätigung vorliegt.
(7) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für
den Ausgeschiedenen bis zu der erforderlichen Wahl durch die nächste
Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied benennen. Dieses ist nicht zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 16 Haushaltsplan
(1) Der Vorstand legt den nach Einzelpositionen gegliederten Haushaltsplan vor.
(2) Die Ausgabenpositionen des Haushaltsplans sind untereinander deckungsfähig,
sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes entscheidet.
(3) Für Kredite legt die Jahreshauptversammlung nach Vorschlag des Vorstands einen
Kreditrahmen fest.
7
§ 17 Ehrenrat
(1) Es wird ein fünfköpfiger Ehrenrat gewählt. Er schlichtet Streitfälle im
Vereinsgeschehen. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des
Ehrenrats sein.
(2) Der Ehrenrat ist auch zuständig für Berufungen gemäß § 7b) der Satzung.
(3) Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Ehrenräte anwesend sind.
(4) Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 18 Wahl der Rechnungsprüfer
(1) Auf jeder Jahreshauptversammlung wählt die Mitgliederversammlung einen
Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Gleichzeitig scheidet ein
Rechnungsprüfer nach Beendigung seiner zweijährigen Amtsperiode aus. Damit sind
immer zwei Rechnungsprüfer im Amt.
(2) Eine direkte Wiederwahl ist nur einmal möglich. Rechnungsprüfer dürfen nicht
Vorstandsmitglieder sein.
§ 19 Aufgaben der Rechnungsprüfer
(1) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, den Jahresabschluss des Vereins auf dessen
Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Außerdem stellen sie fest, ob der Haushaltsplan des
abgelaufenen Geschäftsjahres eingehalten wurde. Zu Beanstandungen muss der
Vorstand vor der Mitgliederversammlung Stellung nehmen.
§ 20 Protokollführung
(1) Über die Sitzung aller Organe ist ein Protokoll zu führen, das mindestens den
Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse
beinhaltet. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist bei den Vereinsunterlagen zu verwahren.
§21 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter
und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der
in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im
Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des
Vereins geregelt.
(2) Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit
8
beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage
des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.
§ 22 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Sollte die
erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erscheinen, so ist binnen vierzehn Tagen
eine weitere Versammlung abzuhalten, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder entschieden wird.
(2) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder für den Fall des Verlustes
der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vermögen des Vereins
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich für die Förderung
des Tennissports verwendet.
§ 23 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Bad Homburg v.d.H.
§ 24 Sonstiges
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, die durch Gesetz oder behördliche Anordnung
erforderlich werdenden Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die
Mitgliederversammlung ist zu informieren.
§ 25 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 18.10.2020 in Oberstedten
beschlossen.
 

Achim Becker        Claudius Pöppinghaus
1.Vorsitzender        2.Vorsitzender